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Don Farrago

Samstag, 3. März 2007

Scheidung per SMS? Die Scharia machts möglich!

In unseren Gefilden gilt es immer noch als schlechter Stil, wenn man/frau per SMS "Schluss" macht. Als ich zum Beispiel meiner letzten Lebensabschnittsgefährtin per SMS mitgeteilt habe "Hi Schatz hab ne jüngere ciao u machs gut! lg *wuschundwech*" hat sie sich fürchterlich aufgeregt.

Solche überspitzten Raktionen k
ann ich gar nicht nachvollziehen! Woanders hat Mann es nämlich wesentlich einfacher... Nach der Scharia kann der Mann per SMS sogar rechtsgültig seine Scheidung aussprechen!

Ein Mann, der sich von seiner Frau trennen will, kann die nach islamischem Recht erforderliche Scheidungsformel auch per SMS übermitteln. Zu dieser Erkenntnis gelangte der Obermufti des Golf-Emirats Dubai, Ahmed al-Haddad, in einer Fatwa (Rechtsgutachten), die er am Donnerstag veröffentlichte.
Ist doch echt praktisch, wenn Mann mal seinen Harem auslüften möchte...

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Samstag, 10. Februar 2007

Copyright und der Paragraph 86a StGB

Das hatte ich mir so richtig schön vorgestellt: Ab dem 10. Februar wollte ich in meinem Blog einmal wöchentlich schön locker-flockig ein Thema aufgreifen und in der Rubrik "Alltägliches ... auf den Punkt gebracht" darüber berichten. Es soll dabei um Dinge gehen, die wir alle irgendwie kennen. Von denen wir schon mal gehört haben, die wir schon mal gesehen haben oder vielleicht sogar als selbstverständlich voraussetzen. Info, Hintergrund, Satire.

Und gleich mit meinem ersten geplanten Thema ("Hundemarke") bin ich voll in ein Fettnäpfchen getreten. In meiner Sneak Preview vom 7. Februar hatte ich zusammen mit der Ankündigung als kleinen Appetizer das Foto einer BW-Erkennungsmarke veröffentlicht, das ich an unterschiedlichen Stellen im Netz gefunden hatte und das nie mit einem Copyright-Hinweis versehen war.

Am 9. Februar erhielt ich eine Mail des Rechteinhabers mit der freundlichen Aufforderung, ich möge entweder einen Copyright-Vermerk mit Link aufnehmen oder das Foto unverzüglich entfernen. Ansonsten.. na ihr wisst schon.

Jetzt war ich erst recht in der Zwickmühle: Der Rechte-Inhaber ist ein amerikanischer Militaria-Händler, der auch Dinge im Angebot hat, die bei uns unter § 86 a StGB fallen würden (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen). Hier heißt es unter anderem:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder

2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.


(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

Da ich durch einen Link möglicherweise zur "Verbreitung" beigetragen hätte, habe ich das Foto entfernt und mich entschieden, meinen für den 10. Februar geplanten Bericht über Hundemarken, Hundesteuer, Hundekacke, Nickelallergie und die Schlacht von Königgrätz zunächst mal zurückzustellen.

Ich bleibe aber am Ball – jetzt erst recht!



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